Betreuung in Notsituationen

Kinder, Jugend & Familie

Angebot & Konzept

Die Krisenintervention nach § 20 SGB VIII ist ein Angebot in Notsituationen wenn ein Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt, soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden.

Zielgruppe

Das Angebot ist vorgesehen für familiäre Systeme mit Kindern und Jugendlichen bis zu einem Alter von 18 Jahren. Mindestens ein Kind muss zu Beginn der Hilfe unter 14 Jahre alt sein.

Leistungen

Die Leistungen richten sich immer nach den Erfordernissen im Einzelfall. Die fortzuführende Betreuung, Versorgung und Erziehung bezieht sich nicht auf Veränderungen oder Korrekturen der familiären Struktur. Sie geht aber über eine Haushaltshilfe hinaus (§70mSGB XII), da Erziehungsleistungen kompensiert werden müssen. Der familiäre Erziehung- und Versorgungsbereich soll erhalten bleiben, bis die Eltern diese Aufgabe wieder übernehmen können.

Inhalte der Leistungen können sein:

  • Alltagsorganisation: Versorgung und altersgerechte Tagesstrukturierung
  • Ernährung und Zubereitung von Mahlzeiten der Kinder, einschließlich Einkauf
  • Alltagsorganisation: Versorgung und altersgerechte Tagesstrukturierung
  • hauswirtschaftliche Versorgung – auch Reinigung der Wohnräume
  • Unterstützung/Vertretung der Eltern bei der Beaufsichtigung der Kinder und elterlichen Erziehungsaufgaben

Ziele

  • Deeskalation der Krise
  • Verhinderung von Dauerkrisen
  • Verhinderung von Benachteiligung durch familiäre Not-und Belastungssituationen
  • Unterstützung und Erhaltung der Familie
  • Vermeidung von Fremdplatzierung der Kinder
  • Aktivierung der Stärken und Ressourcen der Familie und Entwicklung von Zielsetzungen und Handlungsstrategien

Rahmenbedingungen

In Abgrenzung zum §31 SGB VIII zielt die Leistung nach §20 SGB VIII nicht auf eine wesentliche Veränderung des Erziehungsverhaltens bzw. auf die Herstellung der Erziehungskompetenz ab.
Die Hilfe nach § 20 SGBVIII ist nachrangig (§10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) gegenüber Sozialleistungen anderer Träger (gesetzliche Krankenversicherungen, Renten- und Unfallversicherungen und Beihilfen).
Sie kann dennoch im Ablehnungsfall, ergänzend oder zur Überbrückung bedient werden.

Kontakt

Bild von Anke Ruthenberg

T.E.S.A. Neustrelitz/ Neubrandenburg/ Waren
Ansprechpartnerin: Anke Ruthenberg
Telefon: 03981-206454
E-Mail: tesa@awo-vielfalt.de